Aufsichtsbehörden können Notare auch bei Generalvollmacht eines Erben von ihren Verschwiegenheitspflichten befreien
Wird einem Erben vom Erblasser zu Lebzeiten eine Generalvollmacht erteilt, kann eine Verfügung, durch die die Aufsichtsbehörde anstelle des verstorbenen Beteiligten einen Notar von der Verschwiegenheitspflicht befreit, nicht mit dem Antrag auf gerichtliche Entscheidung angefochten werden. Der Erbe ist nicht antragsberechtigt, da er durch die Befreiung des Notars von der Verschwiegenheitspflicht nicht gem. § 111 Abs. 1 S. 2 BNotO in seinen Rechten beeinträchtigt wird.
Der Sachverhalt:
Die im Oktober 2004 verstorbene Mutter der Antragsteller hatte im Januar 1986 vor dem Notar ein Kaufvertragsangebot zu Gunsten ihrer Tochter (T.), der Schwester der Antragsteller, abgegeben. Zwischen den Antragstellern und der T, die das Kaufvertragsangebot nach dem Tod der Mutter angenommen hat, besteht seitdem Streit über dessen Wirksamkeit.
In dem zwischen den Geschwistern anhängigen Rechtsstreit hatte das LG die Vernehmung des Notars als Zeugen über die Umstände der Abgabe des Kaufvertragsangebots und über die Reichweite der ihm erteilten Empfangsvollmacht zur Entgegennahme der Annahmeerklärung angeordnet. Die Aufsichtsbehörde erteilte auf Antrag der T. anstelle der Verstorbenen dem Notar nach § 18 Abs. 2 BNotO eine entsprechende Befreiung von der Verschwiegenheitspflicht.
Dagegen haben die Antragsteller, die sich gegen die Vernehmung des Notars als Zeugen in dem Zivilrechtsstreit wenden, Antrag auf gerichtliche Entscheidung gestellt. Sie waren der Ansicht, die Aufsichtsbehörde habe das Geheimhaltungsinteresse der Verstorbenen nicht hinreichend berücksichtigt. Im Übrigen habe die Verstorbene noch zu Lebzeiten dem Antragsteller zu 1) eine Generalvollmacht hinsichtlich aller persönlichen, vermögensrechtlichen und sonstigen Angelegenheiten auch über ihren Tod hinaus erteilt.
Das OLG wies den Antrag als unzulässig zurück. Die hiergegen gerichtete sofortige Beschwerde blieb vor dem BGH erfolglos.
Die Gründe:
Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung war unzulässig.
Die Antragsteller waren nicht antragsberechtigt, da sie durch die Befreiung von der Verschwiegenheitspflicht nicht in ihren Rechten beeinträchtigt wurden, wie § 111 Abs. 1 S. 2 BNotO es voraussetzt. Aus der Erbenstellung ergibt sich keine eigene Befugnis zur Befreiung des vom Erblasser zugezogenen Notars von der Verschwiegenheitspflicht. Vielmehr tritt nach der eindeutigen Regelung des § 18 Abs. 2 BNotO an die Stelle eines verstorbenen Beteiligten allein die Aufsichtsbehörde des Notars.
Damit wird der etwaige Widerstreit der Interessen der Erben mit denen des Erblassers, aber auch - wie hier - der Interessen der Erben untereinander, von einer unparteiischen Stelle entschieden. § 18 BNotO schützt das Interesse des "Beteiligten", hier der Verstorbenen, an der Geheimhaltung der dem Notar bei seiner Berufsausübung bekannt gewordenen Angelegenheiten, nicht hingegen das Interesse der Erben, Ansprüche Dritter auf den Nachlass von vornherein dadurch abzuwehren, dass die Aufklärung des Sachverhalts vereitelt wird.
Es kam auch keine Rechtsbeeinträchtigung des Antragstellers zu 1) i.S.d. § 111 Abs. 1 S. 2 BNotO in Betracht, weil es sich bei der Entbindung von der Verschwiegenheitspflicht um die Ausübung eines höchstpersönlichen Rechts handelt. Insoweit ist eine Vertretung im Willen unzulässig, sei es aufgrund einer Prozessvollmacht oder - wie hier - aufgrund einer Generalvollmacht. Denn wäre eine entsprechende Vertretung seiner Mutter schon zu Lebzeiten unzulässig gewesen, gilt dies erst recht nach deren Tode.
Linkhinweise:
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Verlag Dr. Otto-Schmidt vom 29.09.2009, Quelle: BGH online