Altersgrenze für die Ausübung des Notarberufs ist rechtmäßig
Die Regelung in den §§ 47 Nr. 1, 48a BNotO, wonach das Amt des Notars mit Erreichen der Altersgrenze von 70 Jahren erlischt, ist verfassungsgemäß. Außerdem verstößt sie auch nicht gegen das aus der Richtlinie 2000/78/EG aus dem Jahr 2000 zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens für die Verwirklichung der Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf folgende Verbot der Diskriminierung aufgrund des Alters.
Der Sachverhalt:
Der Antragsteller war im September 1979 für die Dauer seiner Zulassung als Rechtsanwalt zum Notar bestellt worden. Mit dem Ablauf des Monats März 2009 vollendete er das 70. Lebensjahr. Er begehrte daraufhin die Feststellung, dass sein Amt nicht gem. §§ 47 Nr. 1, 48a BNotO durch Erreichen der Altersgrenze erloschen ist. Nach seiner Ansicht verstoße die in § 48a BNotO festgelegte Altersgrenze gegen seine verfassungsmäßigen Rechte und sei mit dem der Richtlinie 2000/78/EG zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens für die Verwirklichung der Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf zu entnehmenden Verbot der Diskriminierung aufgrund Alters nicht zu vereinbaren.
Das OLG wies seinen darauf gerichteten Antrag auf gerichtliche Entscheidung zurück. Die sofortige Beschwerde des Antragstellers blieb vor dem BGH erfolglos.
Die Gründe:
Der Antrag war unbegründet.
In der durch das Gesetz zur Änderung des Berufsrechts der Notare und der Rechtsanwälte im Jahr 1991 eingeführten Bestimmung des § 48a BNotO ist die Altersgrenze für die Ausübung des Notarberufs auf das Ende des Monats, in dem der Notar das 70. Lebensjahr vollendet, festgelegt. Mit Erreichen dieses Höchstalters scheidet der Notar kraft Gesetzes (§ 47 Nr. 1 BNotO) aus seinem Amt, ohne dass es dazu eines gesonderten Vollzugsaktes bedarf. Diese Regelung ist verfassungsrechtlich unbedenklich.
Einer beliebigen Vermehrung von Notarstellen steht entgegen, dass immer nur so viele Stellen geschaffen werden dürfen, wie sie dem jeweiligen Amtsinhaber ein solches Maß an finanzieller Unabhängigkeit gewährleisten, dass er sich nötigenfalls wirtschaftlichem Druck widersetzen kann. Daher ist es zwingend geboten, dass lebensältere Notare die von ihnen eingenommenen Stellen mit Erreichen der Höchstaltersgrenze für lebensjüngere Amtsinhaber freimachen. Denn jüngere Berufsbewerber können nur auf diesem Wege bei der Besetzung von Notarstellen Berücksichtigung finden.
Die Regelung in §§ 47 Nr. 1, 48a BNotO ist überdies nicht wegen Verstoßes gegen das aus der Richtlinie folgende Verbot der Diskriminierung aufgrund des Alters unwirksam. Diese Richtlinie ist auf den Zugang zum selbständigen Notariat nicht anwendbar, weil die Zuständigkeit für das Berufsrecht der Notare nicht auf die Gemeinschaft übertragen ist.
Außerdem genügen die §§ 47 Nr. 1, 48a BNotO den Anforderungen des Art. 6 Abs. 1 S. 1 der Richtlinie. Sie verfolgen zum einen das legitime Ziel der Sicherung einer funktionstüchtigen vorsorgenden Rechtspflege durch Wahrung einer geordneten Altersstruktur und verwirklichen - unter Berücksichtigung der Besonderheiten des Amtes des Notars - zum anderen ein rechtmäßiges Ziel im Bereich des Arbeitsmarktes und der Beschäftigungspolitik entsprechend dem 25. Erwägungsgrund der Richtlinie.
Linkhinweise:
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Verlag Dr. Otto-Schmidt vom 19.04.2010, Quelle: BGH online