Ländernotarkassen können materiell unrechtmäßige Einkommensergänzungen nachträglich ersetzen
Die Ländernotarkasse kann die Einkommensergänzung durch Satzung auch für in der Vergangenheit liegende Zeiträume absenken, sofern nicht die Grenzen des verfassungsrechtlich verankerten Vertrauensschutzes überschritten werden. Zulässig ist insofern, wenn eine neu beschlossene Satzung lediglich die frühere, auf unvollkommener rechtlicher Grundlage erlassene ersetzt und der Betroffene damit rechnen konnte.
Der Sachverhalt:
Der Antragsteller ist Notar in Sachsen-Anhalt. Er beantragte für das Jahr 2007 eine Einkommensergänzung nach der Hauptsatzung der Ländernotarkasse. Die Antragsgegnerin gab dem Antrag zwar dem Grunde nach statt. Sie legte allerdings der Bemessung der Einkommensergänzung eine Neufassung des Art. 15 der Hauptsatzung zugrunde, die - wie sich später vor dem OLG herausstellte - den materiellen Anforderungen des § 113 Abs. 3 Nr. 1 BNotO nicht entsprach.
Das OLG hat den angefochtenen Bescheid wegen eines möglichen Anspruchs auf Einkommensergänzung aufgehoben und die Antragsgegnerin verpflichtet, den Antragsteller unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu bescheiden. Gleichwohl könne das Gericht die Antragsgegnerin nicht zur Zahlung der Differenz zwischen dem R 1-Gehalt der Eingangsstufe und der Besoldung eines Amtsrichters mit dem Lebensalter des Antragstellers verpflichten. Die Sache sei nicht entscheidungsreif.
Hiergegen erhob der Antragsteller sofortige Beschwerde. Er war der Ansicht, die Sache sei bereits zu seinen Gunsten entscheidungsreif. Kurz darauf ergänzte der Verwaltungsrat Art. 5 der Hauptsatzung der Antragsgegnerin um den Abs. 2. Die neu beschlossene Satzung ersetzte dabei lediglich die frühere, auf unvollkommener rechtlicher Grundlage erlassene.
Der BGH wies die Beschwerde des Antragstellers im Wesentlichen zurück.
Die Gründe:
Die Antragsgegnerin ist nicht verpflichtet, dem Antragsteller für das Jahr 2007 eine Einkommensergänzung auf der Grundlage der R 1-Besoldung eines sächsischen Richters gleichen Lebensalters zu gewähren. Die Sache war insoweit nicht zu Gunsten des Antragstellers entscheidungsreif.
Die Ländernotarkasse kann die Einkommensergänzung durch Satzung auch für in der Vergangenheit liegende Zeiträume absenken, sofern nicht die Grenzen des verfassungsrechtlich verankerten Vertrauensschutzes überschritten werden. Eine der Konstellationen, in denen schutzwürdiges Vertrauen in den Fortbestand einer günstigen Rechtslage grundsätzlich nicht besteht, sind die Fälle, in denen die nachteiligen Rechtsfolgen - wie hier - mit einer neuen Satzung nicht erstmalig angeordnet werden, sondern ein gleichartiger Regelungsversuch vorangegangen ist und die neu beschlossene Satzung lediglich die frühere, auf unvollkommener rechtlicher Grundlage erlassene ersetzt.
Dem Antragsteller war außerdem seit 2004 bekannt, dass die Antragsgegnerin unmissverständlich und nachhaltig das Ziel verfolgte, das Niveau der Einkommensergänzung abzusenken. Weiter wusste er, dass dies lediglich aus Gründen scheiterte, die, jedenfalls für die Zeit ab 2007, nicht in der inhaltlichen Unzulässigkeit eines solchen Vorhabens lagen, sondern auf behebbaren Satzungsmängeln beruhten. Somit musste er damit rechnen, dass die Antragsgegnerin - die auch die berechtigten Interessen der Notare in den Blick zu nehmen hat, aus deren Beiträgen die Einkommensergänzung aufgebracht wird - nach den gescheiterten Regelungsversuchen ihre Absicht weiterverfolgt und diese dadurch verwirklicht, dass sie durch neue Satzungsbestimmungen die früheren, auf unvollkommener rechtlicher Grundlage erlassenen mit Rückwirkung ersetzt.
Linkhinweise:
- Der Volltext dieser Entscheidung ist auf den Webseiten des BGH veröffentlicht.
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Verlag Dr. Otto-Schmidt vom 01.07.2010, Quelle: BGH online