GbR-Gesellschafter sind im Grundbuch eingetragen: GbR ist unabhängig von einer eigenen Eintragung Eigentümerin des betreffenden Grundstücks
Sind im Grundbuch die Gesellschafter einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts mit dem Zusatz „als Gesellschafter bürgerlichen Rechts” (GbR) als Eigentümer eingetragen, so ist die Gesellschaft Eigentümerin des Grundstücks. Auf die Frage, ob die Gesellschaft auch selbst in das Grundbuch eingetragen werden könnte, kommt es dabei nicht an.
Der Sachverhalt:
Die Klägerin ist ein geschlossener Immobilienfonds in der Rechtsform einer GbR. Sie wollte auf einem Grundstück ein Wohnhaus mit Wohnungseigentumseinheiten errichten. Zur Finanzierung des Bauvorhabens hatte sie einen Darlehensvertrag mit der beklagten Bank geschlossen und zu dessen Sicherung eine Gesamtgrundschuld zugunsten der Beklagten an den noch zu errichtenden Wohnungseinheiten bestellt. Als Wohnungseigentümer sind mittlerweile die 22 Gesellschafter der Klägerin mit dem Zusatz "als Gesellschafter bürgerlichen Rechts" eingetragen.
Zu der Auszahlung des Darlehens kam es nicht, weil die Beklagte auf einer gesamtschuldnerischen Mithaftung aller Gesellschafter in voller Höhe bestand, die Gesellschafter nach dem Gesellschaftsvertrag aber nur zur anteiligen Haftung verpflichtet waren und eine weitergehende Haftung ablehnten. Die Beklagte machte gegen die Klägerin einen Anspruch auf Zahlung von Bereitstellungszinsen und einer Nichtabnahmeentschädigung geltend und betrieb die Zwangsvollstreckung aus der für sie bestellten Grundschuld.
Gegen die Zwangsvollstreckungsmaßnahmen erhob die Klägerin Vollstreckungsabwehrklage. Dieser gab das LG statt; das OLG wies sie ab, weil sich die von der Beklagten betriebene Zwangsvollstreckung nicht gegen die Klägerin richte, sondern gegen deren Gesellschafter. Auf die Revision der Klägerin hob der BGH diese Entscheidung auf und wies die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das OLG zurück.
Die Gründe:
Entgegen der Auffassung des OLG ist die Klägerin Eigentümerin des von der Vollstreckung betroffenen Grundstücks. Sie ist damit auch Vollstreckungsschuldnerin und kann ihre Rechte mit einer Vollstreckungsabwehrklage geltend machen.
Im Streitfall sind als Wohnungseigentümer in den Wohnungsgrundbüchern betreffend der mit der Grundschuld belasteten Miteigentumsanteile mittlerweile die 22 derzeitigen Gesellschafter der Klägerin mit dem Zusatz "als GbR" eingetragen. Diese Eintragung entspricht der Regelung des § 47 Alt.2 GBO. Es ist zwar streitig, ob nach Anerkennung der Rechtsfähigkeit der GbR auch die Gesellschaft selbst als Eigentümerin in das Grundbuch eingetragen werden kann. Diese Streitfrage bedarf hier aber keiner Entscheidung. Denn nach der neueren Rechtsprechung des BGH ist jedenfalls klar, dass materiell-rechtlich das Eigentum an einer zum Gesellschaftsvermögen gehörenden Liegenschaft nicht den Gesellschaftern, sondern der Gesellschaft selbst zusteht.
Sind – wie im Streitfall – die einzelnen Gesellschafter mit dem Zusatz „als GbR“ im Grundbuch eingetragen, wird damit unabhängig von der Frage, ob auch die GbR selbst eingetragen werden kann, unzweifelhaft zum Ausdruck gebracht, dass die GbR Eigentümerin der Liegenschaft ist. Das OLG muss nun die näheren Voraussetzungen der Vollstreckungsabwehrklage prüfen.
Linkhinweis:
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Verlag Dr. Otto Schmidt vom 21.11.2006, Quelle: BGH online