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BGH 24.7.2006, NotZ 1/06

 

Justizverwaltung darf Amtssitzverlegung eines Notars in ein Nachbarschaftsnotariat nicht generell untersagen

Die Justizverwaltung darf Bewerbungen um eine Amtssitzverlegung in ein Nachbarschaftsnotariat nicht generell als unzulässig behandeln. Der so genannte „Nachbarschaftseinwand“ kann die Nichtberücksichtigung eines Notarbewerbers nur rechtfertigen, wenn konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass der beabsichtigte Amtssitzwechsel die Leistungsfähigkeit der Altstelle des Bewerbers gefährdet.

Der Sachverhalt:
Der Antragsteller ist seit 1992 Notar im strukturschwachen H. Er bewarb sich um eine Notarstelle in T., dem unmittelbar angrenzenden wirtschaftlichen Oberzentrum der Region. Der Antragsgegner, das Justizministerium Rheinland-Pfalz, entschied sich trotz gleicher persönlicher und fachlicher Eignung und eines höheren Dienstalters des Antragstellers für den Mitbewerber M.

Der Antragsgegner begründete seine Auswahlentscheidung mit dem in der Justizverwaltung seit über 50 Jahren praktizierten „Nachbarschaftseinwand“, wonach Bewerbungen um Nachbarschaftsnotariate im Bezirk der Notarkammer K. unzulässig seien. Amtssitzverlegungen in benachbarte Amtsbereiche seien immer mit der Gefahr einer Schwächung der Altstelle durch Mitnahme der Klientel verbunden. Dies gelte insbesondere dann, wenn ein Notar – wie hier – aus einem strukturschwachen in einen strukturstarken Bereich wechseln wolle.

Der Antragsteller stellte gegen den Ablehnungsbescheid Antrag auf gerichtliche Entscheidung. Das OLG wies den Antrag zurück. Die hiergegen gerichtete sofortige weitere Beschwerde hatte Erfolg.

Die Gründe:
Der Antragsgegner muss unter Beachtung der Rechtsauffassung des Senats erneut über die Besetzung der Notarstelle in T. entscheiden. Die getroffene Auswahlentscheidung verletzt den Antragsteller in seinen Rechten. Der Antragsgegner durfte die Bewerbung des Antragstellers nicht allein unter Berufung auf den „Nachbarschaftseinwand“ ablehnen.

Die Justizverwaltung darf die Amtssitzverlegung eines Notars zwar grundsätzlich ablehnen, wenn hierdurch die Leistungsfähigkeit der Altstelle des Bewerbers gefährdet wird. Dies kann etwa dann der Fall sein, wenn die zu erwartende Mitnahme von Klientel an den neuen Amtssitz die Altstelle derart schwächt, dass sie möglicherweise mangels Bewerber nicht mehr besetzt werden kann. Die hiermit verbundene Beschränkung der Berufsfreiheit ist aber nur gerechtfertigt, wenn eine konkrete Prognose ergeben hat, dass der beabsichtigte Amtssitzwechsel die Leistungsfähigkeit der Altstelle gefährden würde.

An einer solchen konkreten Prognose fehlt es im Streitfall. Der Antragsgegner hat generell auf den „Nachbarschaftseinwand“ abgestellt, ohne eine konkret bestehende Gefahr für die Altstelle des Antragstellers darzulegen. Dem steht nicht entgegen, dass der Antragsteller seinen Amtssitz von dem strukturschwachen H. in die strukturstarke Stadt T. verlegen will. Ein solcher Wechsel ist in dem von der Landesverwaltung praktizierten so genannten „Vorrücksystem“ geradezu angelegt, da hiernach Berufsanfängern zunächst weniger einträgliche Notarstellen mit der Aussicht auf eine spätere Amtssitzverlegung zugewiesen werden.

Linkhinweis:

  • Der Volltext der Entscheidung ist auf der Homepage des BGH veröffentlicht.

  • Um direkt zu dem Volltext zu kommen, klicken Sie bitte hier (pdf-Datei).

Verlag Dr. Otto Schmidt vom 6.11.2006, Quelle: BGH online

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