Rechtspfleger dürfen die Umwandlung einer AG in eine KG nicht verfrüht in das Handelregister eintragen
Rechtspfleger dürfen die Umwandlung einer AG in eine KG erst dann in das Handelsregister eintragen, wenn die Vertretungsorgane der AG die Erklärung abgegeben haben, dass eine Klage gegen die Wirksamkeit des Umwandlungsbeschlusses nicht oder nicht fristgemäß erhoben oder eine solche Klage rechtskräftig abgewiesen oder zurückgenommen worden ist. Diese so genannte Negativerklärung darf erst nach Ablauf der Anfechtungsfrist abgegeben werden. Trägt der Rechtspfleger die Umwandlung verfrüht in das Handelsregister ein, haftet das Land unter Umständen nach den Grundsätzen einer Amtspflichtverletzung auf Zahlung von Schadensersatz.
Der Sachverhalt:
Die Kläger hatten stimmrechtslose Vorzugsaktien der F.&G. AG gehalten. Nachdem die Hauptaktionäre ihre Aktien veräußert hatten, wurde die Umwandlung der F.&G. AG in eine KG beschlossen. Der Vorstand der AG meldete die Umwandlung zur Eintragung ins Handelsregister an. Der Rechtspfleger nahm die Eintragung vor, obwohl die Anfechtungsfrist für eine Anfechtungsklage der übrigen Aktionäre noch nicht abgelaufen war und der Vorstand lediglich eine Erklärung abgegeben hatte, dass „bisher“ keine Anfechtungsklagen erhoben worden sind.
Noch innerhalb der Anfechtungsfrist hatte die Kläger Anfechtungsklagen gegen den Umwandlungsbeschluss erhoben. Das LG wies diese Klagen ab. Die gegen das abweisende Urteil eingelegten Rechtsmittel, die von einer Beschwerde über eine Rechtspflegererinnerung bis zu einer Verfassungsbeschwerde reichten, hatten ebenfalls keinen Erfolg.
Die Kläger verlangten nunmehr vom beklagten Land die Zahlung von Schadensersatz wegen einer vom Rechtspfleger begangenen Amtspflichtverletzung. Der Rechtspfleger habe die Eintragung der Umwandlung unzulässigerweise zu früh vorgenommen und die Kläger so vor vollendete Tatsachen gestellt. Insoweit machten sie die ihnen entstandenen Kosten für die Rechtsverfolgung in den vorausgegangenen Rechtsmittelverfahren geltend. Die hierauf gerichtete Klage hatte in den Vorinstanzen Erfolg. Auf die Revision des Beklagten hob der BGH das Urteil des Berufungsgerichts auf und wies die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurück.
Die Gründe:
Die Kläger haben gegen den Beklagten gemäß § 839 BGB in Verbindung mit Art.34 GG keinen Anspruch auf Zahlung von Schadensersatz wegen der von ihnen aufgewendeten Kosten für die Rechtsverfolgung.
Grundsätzlich muss eine neue Rechtsform nach § 198 Abs.1 UmwG zur Eintragung in das Register angemeldet werden. Dabei ist § 16 Abs.2 und 3 UmwG entsprechend anzuwenden (§ 198 Abs.3 UmwG). Die Vertretungsorgane des Rechtsträgers müssen daher bei der Anmeldung erklären, dass eine Klage gegen die Wirksamkeit des Umwandlungsbeschlusses nicht oder nicht fristgemäß erhoben oder eine solche Klage rechtskräftig abgewiesen oder zurückgenommen worden ist.
Liegt keine solche Erklärung vor, darf der Rechtspfleger die Umwandlung nicht eingetragen, es sei denn, dass die klageberechtigten Anteilsinhaber durch notariell beurkundete Verzichtserklärung auf die Klage gegen die Wirksamkeit des Umwandlungsbeschlusses verzichten. Diese Negativerklärung können die Vertretungsorgane erst nach Ablauf der für Klagen bestimmten wirksam Monatsfrist (§ 195 Abs.1 UmwG) abgeben. Diese Voraussetzung ist vorliegend nicht erfüllt, da die Anfechtungsfrist unstreitig noch nicht abgelaufen war.
Den Rechtspfleger trifft auch ein Verschulden an der verfrühten Eintragung. Denn er hätte ohne weiteres erkennen können, dass eine maßgebende Voraussetzung für die Eintragung fehlt.
Der Anspruch der Kläger scheitert aber daran, dass die von ihnen geltend gemachten Kosten der Rechtsverfolgung keinen ersatzfähigen Schaden darstellen. Denn der Schädiger muss nicht wahllos alle verursachten gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten ersetzen, sondern nur solche, die aus der Sicht des Geschädigten vernünftigerweise zur Wahrung seiner Rechte erforderlich und zweckmäßig erschienen. Diese Voraussetzung liegt hier nicht vor, weil die von den Klägern gegen die Eintragung der Umwandlung in das Handelsregister eingeleiteten Verfahren von vornherein erkennbar aussichtslos waren. So entspricht es einhelliger Auffassung, dass gegen Eintragungen im Handelsregister weder Beschwerde noch Rechtspflegererinnerung statthaft sind. Die Kläger hätten vielmehr zunächst ein Amtslöschungsverfahren anregen müssen.
Das Berufungsgericht muss nun noch klären, ob den Klägern andere Schäden, etwa in steuerlicher Hinsicht, entstanden sind.
Linkhinweis:
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Verlag Dr. Otto-Schmidt vom 09.01.2007; Quelle: BGH online