Anwaltsnotare dürfen auf Kanzleibriefbögen nicht die Bezeichnung „Notariat und Anwaltskanzlei“ verwenden
(Anwalts-)Notare dürfen auf den Briefbögen einer zusammen mit anderen Rechtsanwälten betriebenen Kanzlei nicht die Kopfzeile "Notariat und Anwaltskanzlei" verwenden. Notare sind weiterhin nicht berechtigt ihr Amt oder ihren Amtssitz als "Notariat" zu bezeichnen, da hierdurch eine Institutionalisierung zum Ausdruck gebracht wird, die dem personengebundenen Amt des Notars nicht zukommt.
Der Sachverhalt:
Der Antragsteller ist Rechtsanwalt und Notar und übt seine Tätigkeit zusammen mit zwei weiteren Rechtsanwälten in einer gemeinsamen Kanzlei in Schleswig-Holstein aus. Die Briefbögen der Kanzlei enthalten in ihrer Kopfzeile neben den Namen der drei Partner die drucktechnisch hervorgehobene Bezeichnung „Notariat und Anwaltskanzlei“.
Dem Antragsgegner obliegt die Aufsicht über die Notare in seinem Landgerichtsbezirk. Er untersagte dem Antragsteller die Verwendung der Bezeichnung „Notariat und Anwaltskanzlei“ in den Kanzleibriefbögen. Den hiergegen gerichteten Antrag auf gerichtliche Entscheidung wies das OLG zurück. Auch die sofortige Beschwerde des Antragstellers zum BGH hatte keinen Erfolg.
Die Gründe:
Der Antragsgegner hat dem Antragsteller die Verwendung der Bezeichnung „Notariat und Anwaltskanzlei“ in den Kanzleibriefbögen zu Recht untersagt. Trotz der zunehmenden Kritik im Schrifttum hält der Senat an seiner ständigen Rechtsprechung fest, wonach Notare ihr Amt oder ihren Amtssitz nicht nach außen hin als „Notariat“ bezeichnen dürfen.
Zwar besteht bei Rechtssuchenden in Schleswig-Holstein kaum die Gefahr einer Verwechslung mit den in Baden-Württemberg teilweise bestehenden behördlichen Notariaten. Der Begriff „Notariat“ kann trotzdem zu Fehlvorstellungen beim rechtssuchenden Publikum führen, da er eine Institutionalisierung zum Ausdruck bringt, die dem personengebundenen Amt des Notars nicht zukommt.
Das Verbot der Verwendung der Bezeichnung „Notariat“ verstößt auch nicht gegen die durch Art. 12 Abs.1 GG geschützte Berufsausübungsfreiheit der Notare. Das Verbot dient zwar nicht der Abwehr schwerwiegender Gefahren für eine geordnete Rechtspflege. Gleichzeitig ist aber auch die Eingriffsintensität nur minimal. Die Betroffenen müssen lediglich die in § 2 S.2 BNotO vorgesehene Amtsbezeichnung „Notar“ oder „Notarin“ verwenden. Diese Bezeichnung lässt sich auch ohne weiteres in eine Kanzleibezeichnung integrieren.
Linkhinweis:
- Der Volltext der Entscheidung ist auf der Homepage des BGH veröffentlicht.
- Um direkt zu dem Volltext zu kommen, klicken Sie bitte hier (PDF-Datei).
Verlag Dr. Otto-Schmidt vom 05.01.2007; Quelle: BGH online