Unzumutbare Verzögerung von Grundbuch-Eintragungen: Staat muss Eigentümer entschädigen
Grundstückseigentümer haben gegen den Staat bei einer unzumutbaren Verzögerung der beantragten Eintragungen im Grundbuch einen Entschädigungsanspruch aus dem Gesichtspunkt des enteignungsgleichen Eingriffs. Außerdem kommt ein Schadensersatzanspruch nach Amtshaftungsgrundsätzen in Betracht, wenn die zuständige Behörde und die übergeordneten Stellen in der Lage gewesen wären, das Verfahren zu beschleunigen.
Der Sachverhalt:
Der Bauträger B. hatte auf seinem Grundstück 45 Ferienwohnungen errichtet und diese an Interessenten verkauft. Die Kaufpreiszahlungen sollten erfolgen, sobald zugunsten der Erwerber Vormerkungen im Grundbuch eingetragen waren. Die Eintragungen verzögerten sich um fast zwei Jahre, weil der zuständige Rechtspfleger beim AG überlastet war. Zwischenzeitlich ging der Bauträger insolvent und trat etwaige Ersatzansprüche an die Klägerin, einer Sparkasse, die das Bauvorhaben finanziert hat, ab.
Die Klägerin verlangte vom beklagten Land Schleswig-Holstein wegen des durch die verzögerten Eintragungen und Kaufpreiszahlungen entstandenen Zinsschadens Schadensersatz in Höhe von rund 450.000 Euro. Das LG wies die hierauf gerichtete Klage ab; das OLG gab ihr statt. Auf die Revision des Beklagten bestätigte der BGH im Grundsatz das Berufungsurteil, wies die Sache allerdings für weitere Feststellungen zur Höhe des Anspruchs an das OLG zurück.
Die Gründe:
Das OLG hat zwar zu Recht entschieden, dass der Klägerin gegen den Beklagten wegen der erheblichen Verzögerung der Grundbucheintragungen ein Zahlungsanspruch zusteht. Es sind allerdings noch weitere Feststellungen zur Höhe des Anspruchs erforderlich.
Ein Entschädigungsanspruch der Klägerin ergibt sich jedenfalls unter dem Gesichtspunkt des enteignungsgleichen Eingriffs. Dieser Anspruch ist allerdings lediglich auf eine angemessene Entschädigung für die entgangene Nutzung des Grundstücks gerichtet und gewährt keinen vollen Schadensausgleich.
Daneben steht der Klägerin möglicherweise auch ein Amtshaftungsanspruch gegen den Beklagten zu. Dieser kann sich allerdings nicht daraus geben, dass der Gesetzgeber keine zusätzlichen Mittel für die Schaffung von weiteren Stellen zur Verfügung gestellt hat. Der BGH hält insoweit an seiner ständigen Rechtsprechung fest, dass die Bürger aus etwaigen Pflichtverletzungen des Gesetzgebers keine Schadensersatzansprüche herleiten können.
Behörden haben allerdings die Amtspflicht, Anträge mit der gebotenen Beschleunigung zu bearbeiten. Ist dies – wie hier - wegen Überlastung des zuständigen Beamten nicht gewährleistet, so müssen nicht nur die zuständigen Behörden (hier: das AG), sondern auch die übergeordneten Stellen (hier: das LG, OLG und das Justizministerium) im Rahmen ihrer Möglichkeiten Abhilfe schaffen. Das OLG muss insoweit noch weitere Feststellungen dazu treffen, ob die Behörden im Streitfall hierzu in der Lage gewesen wären.
Verlag Dr. Otto-Schmidt vom 11.01.2007; Quelle: BGH PM Nr.47 11.1.2007