Anwaltsnotare dürfen Gebühren aus Notartätigkeit nicht pauschal Rechtsanwaltspartnerschaften zufließen lassen
Notare, die zugleich als Rechtsanwälte tätig sind und sich mit anderen Rechtsanwälten in einer Partnerschaft zusammengeschlossen haben, dürfen die Gebühren aus ihrer Notartätigkeit nicht pauschal und in vollem Umfang der Partnerschaft zufließen lassen. Eine solche Regelung verstößt gegen das Gebührenteilungsverbot aus § 17 Abs.1 S.4 BNotO.
Der Sachverhalt:
Die Antragsteller sind Rechtsanwälte und (Anwalts-)Notare. Sie haben sich zu einer Partnerschaft zusammengeschlossen, die unter anderem die Personal- und Bürokosten trägt. Sämtliche Einnahmen der Antragsteller und damit auch die aus der notariellen Tätigkeit fließen in vollem Umfang in die Partnerschaft ein.
Der Antragsgegner sah hierin einen Verstoß gegen das Gebührenteilungsverbot aus § 17 Abs.1 S.4 BNotO und wies die Antragsteller an, die Gebührenregelung dahingehend zu ändern, dass die Einnahmen aus der Notartätigkeit nicht der Partnerschaftsgesellschaft zufließen. Der hiergegen gerichtete Antrag auf gerichtliche Entscheidung hatte vor dem OLG keinen Erfolg.
Die Gründe:
Die von den Antragstellern vereinbarte Gebührenregelung verletzt das Gebührenteilungsverbot aus § 17 Abs.1 S.4 BNotO. Hiernach ist das Versprechen und Gewähren von Vorteilen im Zusammenhang mit einem Amtsgeschäft sowie jede Beteiligung Dritter an den Gebühren unzulässig. Eine solche Beteiligung Dritter an den Notargebühren liegt auch vor, wenn - wie hier - die Gebühren mit Rechtsanwälten unmittelbar geteilt werden, mit denen ein Anwaltsnotar zur gemeinsamen Berufsausübung in Form einer Partnerschaft verbunden ist.
Für diese Auslegung spricht der Wortlaut von § 17 Abs. 1 S. 4 BNotO, der jede Gebührenbeteiligung „Dritter“ verbietet und keine Ausnahmen für Partner oder Sozien des Anwaltnotars vorsieht. Ferner ist zu berücksichtigen, dass Notare als unabhängige Träger eines öffentlichen Amtes Gewähr für eine unabhängige und unparteiliche Amtsführung bieten müssen. Das Verbot, Gebühren mit Dritten zu teilen, ist Ausfluss dieses Grundsatzes.
Die streitige Gebührenregelung gefährdet vor allem die wirtschaftliche Unabhängigkeit der Notare. Denn führt der Notar eine hohe Menge an Beurkundungen durch, so profitieren seine Anwaltskollegen unmittelbar davon, während eine geringe Zahl von Beurkundungen unmittelbar auch zu Lasten der Anwaltskollegen geht. Der Notar begibt sich damit in direkte wirtschaftliche Abhängigkeit zu den Rechtsanwälten der Partnerschaft und unterliegt insoweit auch der Kontrolle durch seine Anwaltspartner.
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Verlag Dr. Otto-Schmidt vom 07.08.2007; Quelle: OLG Celle PM vom 6.8.2007