Grundsatzentscheidung: Anwälte müssen ihre Mandanten auf Mandatsbeziehungen zum Gegner hinweisen
Anwälte müssen auf häufige Mandatsbeziehungen der Sozietät zum Gegner der Partei, die ihnen ein neues Mandat anträgt, hinweisen. Das gilt erst recht, wenn sie von vornherein nicht bereit sind, den Mandanten auch gerichtlich gegenüber dem Gegner zu vertreten. Verletzen Anwälte diese vorvertragliche Aufklärungspflicht, so haften sie auf Schadensersatz. Mandanten, die das Mandat alsbald nach entsprechender Kenntnis beenden, kommen dabei im Prozess Beweiserleichterungen zugute.
Der Sachverhalt:
Die Klägerin hatte den beklagten Rechtsanwalt zunächst mit der außergerichtlichen Vertretung gegen eine Großbank beauftragt. Hierfür hatte sie ihm auf der Grundlage eines Stundenhonorars von 500 Euro netto insgesamt ein Honorar in Höhe von 22.003,50 Euro gezahlt. Den anschließenden Auftrag der Klägerin, gegen die Bank Klage zu erheben, lehnte der Beklagte ab und wies in diesem Zusammenhang erstmals daraufhin, dass sein Sozius die Bank regelmäßig vor Gericht vertrete und er „den stärksten Umsatzbringer“ der Sozietät nicht „vergraulen“ wolle.
Daraufhin kündigte die Klägerin das Mandat und verlangte vom Beklagten Schadensersatz. LG und OLG wiesen die hierauf gerichtete Klage ab, weil der Beklagte die Bank nicht gegen die Klägerin vertreten und damit keinen Parteiverrat begangen habe. Auf die Revision der Klägerin hob der BGH das Urteil des OLG auf und wies die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das OLG zurück.
Die Gründe:
Die Vorinstanzen haben eine Pflichtverletzung des Beklagten zu Unrecht verneint.
Anwälte müssen gegenüber ihren Mandanten Umstände, die Zweifel an ihrer Unabhängigkeit begründen können, offen legen. Zu den offenbarungspflichtigen Umständen gehören insbesondere häufige Mandatsbeziehungen der Sozietät zum Gegner der Partei, die ihnen ein Mandat anträgt. Das gilt auch, wenn kein tatsächlicher oder rechtlicher Zusammenhang mit den vom Gegner erteilten Aufträgen besteht, und erst recht, wenn der Anwalt von vornherein nicht bereit ist, den Mandanten gerichtlich gegenüber dem Gegner zu vertreten.
Verletzen Anwälte diese vorvertragliche Aufklärungspflicht, können sie zur Rückzahlung des erhaltenen Honorars verpflichtet sein. Für die Frage, ob die Pflichtverletzung für die Mandatserteilung kausal war, können dem Mandanten Beweiserleichterungen zugute kommen, wenn er das Auftragsverhältnis alsbald nach entsprechender Kenntnis beendet. In diesem Fall spricht der Beweis des ersten Anscheins dafür, dass das Mandat bei ordnungsgemäßer Aufklärung über die Beziehungen zum Gegner nicht erteilt worden wäre.
Nach diesen Grundsätzen hat der Beklagte gegenüber der Klägerin seine vorvertragliche Aufklärungspflicht verletzt, weil er sie nicht vor Mandatserteilung auf die Beziehungen der Sozietät zum Gegner und seine von vornherein fehlende Bereitschaft, die Bank zu verklagen, hingewiesen hat. Die Sache ist allerdings noch nicht entscheidungsreif, da der wirkliche Grund der Weigerung, für die Klägerin gerichtlich tätig zu werden, sowie die Schadenshöhe streitig sind. Der Rechtsstreit war daher an das OLG zurückzuverweisen.
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Verlag Dr. Otto-Schmidt vom 08.02.2008; Quelle: BGH PM Nr.26 vom 08.02.2008