Einstiegsgehälter für junge Rechtsanwälte in Höhe von 1.000 Euro monatlich sind sittenwidrig
Ein Grundgehalt in Höhe von 1.000 Euro brutto monatlich als Einstiegsgehalt für einen anwaltlichen Berufsanfänger ist sittenwidrig und verstößt gegen § 26 Abs.1 BORA. Das gilt auch für "Traineestellen", bei denen die jungen Anwälte zunächst einem erfahrenen Kollegen assistieren sollen, um dann sukzessive immer eigenverantwortlicher zu arbeiten. Eine solche Einarbeitungsphase ist bei anwaltlichen Berufsanfängern allgemein üblich und rechtfertigt keine Unterschreitung des Durchschnittseinkommens um mehr als 50 Prozent.
Der Sachverhalt:
Der Antragsteller hatte für seine Kanzlei eine Stellenanzeige geschaltet, in der er eine „Traineestelle“ für junge Anwälte anbot. Wörtlich hieß es: „Der Trainee übernimmt die Assistenz in einem anwaltlichen Dezernat. Er wird anstelle einer Rechtsanwaltsfachangestellten in die Dezernatsführung einbezogen. Aus dieser Rolle heraus entwickelt er sich zunehmend selbständig und übernimmt dann später sukzessive die eigenständige Bearbeitung von Fällen.“
Die Stelle war auf zwei Jahre befristet und die Übernahme in ein unbefristetes Arbeitsverhältnis von vornherein nicht vorgesehen. Die monatliche Grundvergütung sollte rund 1.000 Euro brutto betragen. Außerdem sagte der Antragsteller die Übernahme der Kosten für die Berufshaftpflicht, die Anwaltskammer, aus dienstlichem Anlass unternommene Fahrten und Fortbildungsseminare sowie eine Umsatzbeteiligung an vom Trainee selbst akquirierte Mandate zu.
Die zuständige Anwaltskammer (Antragsgegner) hielt die vom Antragsteller angebotene Vergütung für unzulässig und erteilte auf der Grundlage von § 73 Abs.2 Nr.1 BRAO einen entsprechenden belehrenden Hinweis. Der hiergegen gerichtete Antrag auf gerichtliche Entscheidung hatte vor dem AGH NRW keinen Erfolg. Wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Sache ließ das Gericht allerdings die sofortige Beschwerde zum BGH zu.
Die Gründe:
Der Antragsgegner hat dem Antragsteller einen zutreffenden belehrenden Hinweis erteilt. Das Verhalten des Antragstellers verstößt gegen § 43 S.1 BRAO in Verbindung mit § 26 BORA. Hiernach dürfen Anwälte nur zu angemessenen Bedingungen beschäftigt werden, wozu auch eine angemessene Vergütung gehört. Gegen diese Vorschrift hat der Antragsteller verstoßen, indem er eine Einstiegsvergütung von nur rund 1.000 Euro brutto monatlich zuzüglich weiterer Leistungen im Wert von circa 43 Euro monatlich angeboten hat.
Der Antragsteller hat entgegen seiner Darstellung keine Ausbildungsstelle, sondern eine Anstellung als junger Rechtsanwalt unter den üblichen Bedingungen der Einarbeitung als Berufsanfänger angeboten. Er musste sich daher auch bei der Bezahlung im Rahmen des Üblichen halten. Unter Berücksichtigung verschiedener Studien zum Thema beläuft sich das durchschnittliche monatliche Einstiegsgehalt für Rechtsanwälte ohne besondere Qualifizierung, Zusatzqualifikation und Prädikatsexamen auf mindestens 2.300 Euro brutto.
Das vom Antragsteller angebotene Gehalt beträgt nur 43,5 Prozent des Durchschnittsgehalts und ist daher sowohl unangemessen im Sinn von § 26 Abs.1 S.1,2 b) BORA als auch sittenwidrig im Sinn von § 138 Abs.1 BGB. Auf die vage Aussicht einer Umsatzbeteiligung kann es in diesem Zusammenhang nicht ankommen, da völlig ungewiss ist, ob und in welcher Höhe es zur Umsatzbeteiligung kommt.
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Verlag Dr. Otto-Schmidt vom 15.02.2008; Quelle: www.nrwe.de - Rechtsprechungsdatenbank NRW