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Bundesrat will Notaren Aufgaben im Nachlassrecht übertragen

Der Bundesrat hat einen Gesetzentwurf zur Übertragung von Aufgaben im Bereich der freiwilligen Gerichtsbarkeit auf Notare in den Bundestag eingebracht. Danach sollen die Länder künftig die bisher dem Nachlassgericht in erster Instanz obliegenden Aufgaben, wie etwa die Testamentsverwahrung, die Testamentseröffnung und die Erteilung des Erbscheins, auf Notare übertragen können. Außerdem sollen Notare künftig allein für die Aufnahme von Wechsel- und Scheckprotesten zuständig sein.

Umfassende Zuständigkeit für Nachlasssachen
Kernpunkt des Gesetzentwurfs ist die optionale Übertragung aller Aufgaben des Nachlassgerichts erster Instanz auf Notare. Machen die Länder von dieser Öffnungsklausel Gebrauch, so sollen die Notare zum zentralen Ansprechpartner in allen Nachlasssachen werden und von der Nachlasssicherung über die Testamentseröffnung bis hin zur Überwachung von Testamentsvollstreckern alle insoweit vorzunehmenden Handlungen übernehmen.

Ziel: Entlastung der Gerichte
Mit der Übertragung der Aufgaben im Nachlassrecht auf die Notare sollen die Gerichte entlastet werden. Nach Auffassung des Bundesrats stehen mit den Notaren "äußerst qualifizierte Personen" zur Verfügung, die häufig und professionell mit Nachlasssachen befasst sind. Auch für den Bürger sei der Notar Ansprechpartner in Erbschaftsangelegenheiten, wie etwa bei der Beurkundung eines notariellen Testaments. Damit ließen sich die Aufgaben, die bislang die Nachlassgerichte wahrgenommen hätten, ohne weiteres verbinden, so der Bundesrat.

Weitere Kernpunkte des Gesetzentwurfs
Der Gesetzentwurf sieht außerdem vor, dass

  • Notaren die alleinige Zuständigkeit für die Aufnahme von Wechsel- und Scheckprotesten zugesprochen wird,
  • die Notare künftig ausschließlich für die amtliche Aufnahme des Nachlassinventars sowie für die Durchführung von Nachlass- und Gesamtgutauseinandersetzungsverfahren zuständig sind,
  • zur Erleichterung des Register- und Grundbuchsverkehrs die notarielle Vollmachtsbescheinigung als Eintragungsgrundlage geschaffen wird,
  • die Länder die Zuständigkeit für die Gewährung von Grundbucheinsichten auf die am automatisierten Abrufverfahren teilnehmenden Notare ausdehnen, so dass das elektronische Grundbuch künftig auch bei den Notaren eingesehen werden kann
  • und die bislang dem AG Schöneberg in Berlin zugewiesenen Aufgaben der Führung der Hauptkartei für Testamente und der Nichtehelichenkartei der Bundesnotarkammer zugewiesen werden.

Bundesregierung lehnt Gesetzentwurf ab
Die Bundesregierung lehnt den Gesetzentwurf des Bundesrats ab. Aus ihrer Sicht besteht keine Notwendigkeit, ein gut funktionierendes System auf Notare zu übertragen, die ein neues System mit derselben Effizienz erst aufbauen müssten. Sie befürchtet außerdem, dass ein notarielleres Verfahren für den Bürger teurer und wegen der Zuständigkeiten unübersichtlicher wird.

Linkhinweis:
Für den auf den Webseiten des Bundestags veröffentlichten Gesetzentwurf im Volltext klicken Sie bitte hier (PDF-Datei).

Verlag Dr. Otto-Schmidt vom 16.05.2008; Quelle: Bundestag PM vom 14.05.2008

Beurkundungsgesetz

 

Längst hat sich der „Lerch“, in den Vorauflagen noch als „Mecke/Lerch“ bei Vahlen erschienen, als unverzichtbares Praxisbuch seinen Platz auf den Schreibtischen der Notariate erobert. Ziel des Kommentars ist nicht, dogmatische Grundsatzlösungen zu erarbeiten. Vielmehr hilft er dem Notar, bei seiner praktischen Tätigkeit rasch zu richtigen Ergebnissen zu kommen.

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