Geldwäsche-Bekämpfung: EU-Kommission leitet gegen Deutschland ein Vertragsverletzungsverfahren ein
Die EU-Kommission hat gegen Deutschland und 14 weitere Mitgliedstaaten ein Vertragsverletzungsverfahren wegen nicht fristgerechter Umsetzung der Dritten Geldwäsche-Richtlinie eingeleitet. Die Richtlinie betrifft neben dem Finanzsektor beispielsweise auch Rechtsanwälte, Notare und Wirtschaftsprüfer. Sie gilt außerdem für alle Anbieter von Waren, sofern Zahlungen bar vorgenommen werden und 15.000 Euro überschreiten.
Adressatenkreis der Richtlinie
Die Dritte Richtlinie zur Bekämpfung der Geldwäsche richtet sich im Einzelnen an
- Rechtsanwälte,
- Notare,
- Wirtschaftsprüfer,
- Immobilienmakler,
- Kasinos,
- Treuhand- und Unternehmensdienstleister
- sowie alle Anbieter von Waren, wenn Zahlungen bar vorgenommen werden und 15.000 Euro überschreiten.
Inhalt der Richtlinie
Die unter die Richtlinie fallenden Einrichtungen und Personen müssen
- die Identität ihrer Kunden und der wirtschaftlichen Eigentümer ermitteln, überprüfen und ihre Geschäftsbeziehung zum Kunden überwachen,
- jeden Verdacht auf Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung den öffentlichen Behörden, in der Regel der nationalen Finanzfahndungsstelle, melden
- und unterstützende Maßnahmen ergreifen, zum Beispiel eine angemessene Ausbildung des Personals und die Einführung angemessener interner Präventivpolitiken und -verfahren.
Mit der Richtlinie werden außerdem zusätzliche Anforderungen und Schutzmaßnahmen für Situationen mit erhöhtem Risiko eingeführt (zum Beispiel Handel mit Korrespondenzbanken außerhalb der EU).
Umsetzungsfrist abgelaufen
Die Richtlinie hätte bis zum 15.12.2007 in nationales Recht umgesetzt werden. Die Kommission hat den 15 Mitgliedstaaten, die ihrer Umsetzungspflicht bislang nicht nachgekommen sind, eine „mit Gründen versehene Stellungnahme“ zugeschickt. Hierbei handelt es sich um die zweite Stufe des Vertragsverletzungsverfahrens. Erhält die Kommission in den nächsten zwei Monaten keine befriedigende Antwort, so kann sie den EuGH anrufen.
Weitere Staaten betroffen
Neben Deutschland sind folgende Länder ihrer Umsetzungspflicht ebenfalls nicht nachgekommen: Belgien, die Tschechische Republik, Griechenland, Spanien, Finnland, Frankreich, Irland, Luxemburg, Malta, die Niederlande, Polen, Portugal, Schweden und die Slowakei.
Bundesregierung hat bereits Gesetzgebungsverfahren eingeleitet
Die Bundesregierung hat am 27.02.2008 einen Gesetzentwurf zur Ergänzung und Bekämpfung der Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung beschlossen, mit dem unter anderem die Dritte EU-Geldwäscherichtlinie in deutsches Recht umgesetzt werden soll. Der Bundesrat hat sich in seiner Stellungnahme zu dem zustimmungsbedürftigen Gesetzesvorhaben kritisch geäußert. Er hat kritisiert, dass der Gesetzentwurf über die EU-Vorgaben hinaus gehe, und eine „1:1-Umsetzung“ gefordert. Eine abschließende Entscheidung über das Vorhaben steht noch aus.
Linkhinweis:
Auf den Webseiten des Bundestags finden Sie den Gesetzentwurf der Bundesregierung mitsamt Begründung und Stellungnahme des Bundesrats (PDF-Datei).
Verlag Dr. Otto-Schmidt vom 06.06.2008; Quelle: EU-Kommission PM vom 05.05.2008