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Zur Aufklärungspflicht von Notaren bei Beurkundungen von Kapitalerhöhungsbeschlüssen

Bei der Beurkundung eines Kapitalerhöhungsbeschlusses muss ein Notar zwar nicht "ins Blaue hinein" nachfragen und belehren. Er muss sich aber regelmäßig auch darüber vergewissern, ob eine Vorauszahlung an die Gesellschaft erfolgt ist und gegebenenfalls die Gesellschafter über die Voraussetzungen einer Zahlung auf künftige Einlagenschuld aufklären. Anderenfalls kann er sich schadensersatzpflichtig machen.

Der Sachverhalt:
Der Kläger war Alleingesellschafter und Geschäftsführer einer GmbH. In einer von dem beklagten Notar beurkundeten Gesellschafterversammlung wurde eine Erhöhung des Stammkapitals der GmbH von 50.000 DM auf 1,5 Millionen DM beschlossen. Die neue Stammeinlage sollte durch eine „Barzahlung“ des Klägers in Höhe von einer Millionen DM und die Einbringung eines Rückzahlungsanspruchs des Klägers wegen eines der Gesellschaft gewährten Darlehens von 450.000 DM erfolgen.

Der Kläger übernahm die neue Stammeinlage und unterzeichnete mit Beglaubigung des Beklagten eine Anmeldung der Kapitalerhöhung zum Handelsregister. Er versicherte dabei, dass die Einlagen auf das neue Stammkapital in voller Höhe bewirkt seien und der Geschäftsführung zur freien Verfügung ständen.

Einen Geldbetrag in Höhe des bar zu erbringenden Teils seiner Einlage hatte der Kläger, ohne dass der Beklagte dies wusste, bereits einige Tage vor dem Kapitalerhöhungsbeschluss auf das Geschäftskonto der GmbH überwiesen. Das Konto wies selbst nach der Gutschrift noch einen Debetsaldo von 436.729,84 DM auf. Der Beklagte leitete die Urkunden dem Handelsregister zu, wo die Kapitalerhöhung eingetragen wurde.

Nachdem über das Vermögen der GmbH das Insolvenzverfahren eröffnet worden war, nahm der Insolvenzverwalter den Kläger erfolgreich auf erneute Zahlung der Bareinlage in Anspruch, weil durch dessen Überweisung die Einlageschuld des Klägers nicht getilgt worden sei. Daraufhin verlangte der Kläger vom Beklagten die Freistellung von der im Vorverfahren titulierten Verbindlichkeit. Seiner Ansicht nach habe der Beklagte bei der Beurkundung des Kapitalerhöhungsbeschlusses und der Übernahmeerklärung seine notariellen Belehrungspflichten verletzt.

LG und OLG wiesen die Klage ab. Auf die Revision des Klägers hob der BGH das Berufungsurteil auf und wies die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das OLG zurück.

Die Gründe:
Der Beklagte hat in seiner Eigenschaft als Urkundennotar eine Amtspflichtverletzung begangen, die möglicherweise kausal für den vom Kläger geltend gemachten Schaden war.

Der Beklagte hat bereits bei der Beurkundung des Kapitalerhöhungsbeschlusses und der Übernahmeerklärung seine notariellen Belehrungspflichten nach § 17 Abs.1 BeurkG verletzt, indem er die Frage, ob möglicherweise eine Vorleistung auf die übernommene Bareinlage gegeben war, ungeklärt ließ. Die Belehrungspflicht, die dem Notar durch § 17 Abs.1 BeurkG auferlegt ist, soll gewährleisten, dass dieser eine rechtswirksame Urkunde über das von den Beteiligten beabsichtigte Rechtsgeschäft errichtet. Der Notar muss zu diesem Zweck den Willen der Beteiligten erforschen, den Sachverhalt aufklären, die Beteiligten über die rechtliche Tragweite des Geschäfts belehren und deren Erklärungen klar und unzweideutig in der Niederschrift wiedergeben.

Er braucht zwar nicht "ins Blaue hinein" nachzufragen und zu belehren. Die Praxis zeigt aber, dass vielfach in gutem Glauben Vorauszahlungen geleistet werden, denen wegen eines im Debet geführten Gesellschaftskontos eine schuldtilgende Wirkung nicht zukommt. Angesichts der verbreiteten Unkenntnis und der den Beteiligten hieraus drohenden erheblichen Gefahren muss der Notar in der Regel nachfragen, ob womöglich eine Vorausleistung erfolgt ist und gegebenenfalls über deren Unzulässigkeit aufklären.

Zwar können die Belehrungspflichten des Notars entfallen, wenn die Beteiligten sich über die Tragweite ihrer Erklärungen und des damit verbundene Risikos vollständig im Klaren sind. Davon muss sich der Notar aber zuverlässig überzeugt haben, was in diesem Fall nicht geschehen ist.

Linkhinweis:

  • Der Volltext ist auf der Homepage des BGH veröffentlicht.
  • Um direkt zum Volltext zu kommen, klicken Sie bitte hier (pdf-Datei).

Verlag Dr. Otto-Schmidt vom 10.06.2008, Quelle: BGH online

Beurkundungsgesetz

 

Längst hat sich der „Lerch“, in den Vorauflagen noch als „Mecke/Lerch“ bei Vahlen erschienen, als unverzichtbares Praxisbuch seinen Platz auf den Schreibtischen der Notariate erobert. Ziel des Kommentars ist nicht, dogmatische Grundsatzlösungen zu erarbeiten. Vielmehr hilft er dem Notar, bei seiner praktischen Tätigkeit rasch zu richtigen Ergebnissen zu kommen.

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