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Anteilsverkauf an einer der Mitarbeiterbeteiligung dienenden GbR muss nicht zwingend notariell beurkundet werden

Das Verpflichtungsgeschäft zur Übertragung eines Gesellschaftsanteils an einer GbR, deren Gesellschaftsvermögen aus einem GmbH-Anteil besteht, bedarf nicht zwingend der notariellen Beurkundung entsprechend § 15 Abs.4 GmbHG. Bei einer der Mitarbeiterbeteiligung dienenden GbR ist eine notarielle Beurkundung jedenfalls dann entbehrlich, wenn kein spekulativer Handel mit den Gesellschaftsanteilen zu befürchten ist.

Der Sachverhalt:
Die Beklagten, Gesellschafter der L-O GmbH, gründeten mit einer Beteiligung von je 50 Prozent die L-O GbR. Diese ist mit einem Geschäftsanteil in Höhe von 5.000 Euro an der L-O GmbH beteiligt. Gesellschaftszweck der L-O GbR ist der Erwerb und die Verwaltung von Beteiligungen an der L-O GmbH im Rahmen eines Mitarbeiterbeteiligungsmodells.

Der GbR-Vertrag sah vor, dass Anteile an der L-O GbR nur Mitarbeiter der L-O GmbH und damit an dem wirtschaftlichen Erfolg der GmbH interessierte Personen erwerben konnten. Nur in diesen Fällen konnte die für die Übertragung erforderliche Zustimmung durch die Gesellschafterversammlung erteilt werden.

Der Kläger war Mitarbeiter der L-O GmbH und erwarb mit privatschriftlichem Vertrag von den beiden Beklagten einen Anteil in Höhe von 1.000 Euro an der L-O GbR zu einem Kaufpreis von 20.000 Euro. Später forderte er den entrichteten Kaufpreis gemäß § 812 Abs.1 BGB mit der Begründung zurück, der Anteilskaufvertrag sei gemäß § 125 S.1 BGB nichtig, weil er nicht entsprechend § 15 Abs.4 GmbHG notariell beurkundet worden sei.

Das LG gab der Klage statt. Auf die Berufung der Beklagten wies das OLG die Klage ab. Die hiergegen gerichtete Revision hatte vor dem BGH keinen Erfolg.

Die Gründe:
Der Anteilskaufvertrag ist wirksam. Der Schutzzweck des § 15 Abs.4 GmbHG erfordert bei einem Verpflichtungsgeschäft zur Übertragung eines Gesellschaftsanteils an einer GbR, deren Gesellschaftsvermögen aus einem GmbH-Anteil besteht, nicht zwingend eine notariellen Beurkundung.

Formbedürftig ist der Vertrag nur dann, wenn die Errichtung der GbR dazu dient, die Formvorschrift des § 15 Abs.4 GmbHG zu umgehen. Bei einer der Mitarbeiterbeteiligung dienenden GbR ist dies jedenfalls zu verneinen, wenn die Schutzzwecke der Formvorschrift nicht berührt sind.

Die Wahrung der Form des § 15 Abs. 4 GmbHG beinhaltet zwei Ziele: Da das Mitgliedschaftsrecht in einer GmbH in der Regel einer besonderen Verbriefung in Gestalt eines Anteilsscheins ermangelt, dient es im Hinblick auf § 16 GmbHG der Beweiserleichterung, wenn die Rechtsübertragung dem Formzwang unterstellt ist. Vorrangiger Zweck ist es jedoch, den leichten und spekulativen Handel mit GmbH-Anteilen zu unterbinden oder ihn jedenfalls zu erschweren. Die Anteilsrechte an einer GmbH sollen nicht Gegenstand des freien Handelsverkehrs sein.

Im vorliegenden Fall gibt es keine Anhaltspunkte dafür, dass die Gründung der L-O GbR auf eine Umgehung der Formvorschrift des § 15 Abs.4 GmbHG unter Ausnutzung der personengesellschaftsrechtlichen Gestaltungsmöglichkeiten abzielte. Die Errichtung der L-O GbR diente dem legitimen Ziel, einerseits die Mitarbeiter der L-O GmbH durch eine Beteiligung am Gewinn der GmbH in ihrer Leistungsbereitschaft zu motivieren. Andererseits achtete man darauf, dass die schützenswerten Interessen der Gründungsgesellschafter gewahrt wurden, indem den Mitarbeitern kein unmittelbarer Einfluss auf die Entscheidungen in der GmbH eingeräumt wurde.

Linkhinweis:

  • Der Volltext ist auf der Homepage des BGH veröffentlicht.
  • Um direkt zum Volltext zu kommen, klicken Sie bitte hier (pdf-Datei).

Verlag Dr. Otto-Schmidt vom 11.06.2008, Quelle: BGH online

Beurkundungsgesetz

 

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