Die Zeitschrift

Für Abonnenten

 

 

Neuregelung der Geldwäschebekämpfung in Kraft getreten: Auch Anwälte und Steuerberater müssen Verdachtsfälle melden

Am 21.08.2008 ist das Geldwäsche-Bekämpfungs-Ergänzungsgesetz (GwBekErgG) in Kraft getreten. Mit dem Gesetz wird die Dritte EG-Geldwäscherichtlinie in deutsches Recht umgesetzt. Die Neuregelung dient insbesondere der Terrorismusbekämpfung und sieht erweiterte Anzeigenpflichten vor. Danach sind nicht mehr nur Kreditinstitute, sondern auch Rechtsanwälte, Notare, Steuerberater und Wirtschaftsprüfer verpflichtet, bei Verdacht der Terrorismusfinanzierung die Behörden zu informieren.

Anzeigepflicht von Rechtsanwälten
Rechtsanwälte und Notare können anzeigepflichtig sein, wenn sie für ihre Mandanten an der Planung oder Durchführung von folgenden Geschäften mitwirken:

  • Kauf und Verkauf von Immobilien oder Gewerbebetrieben,
  • Verwaltung von Geld, Wertpapieren oder sonstigen Vermögenswerten,
  • Eröffnung oder Verwaltung von Bank-, Spar- oder Wertpapierkonten,
  • Beschaffung der zur Gründung, zum Betrieb oder zur Verwaltung von Gesellschaften erforderlichen Mittel,
  • Gründung, Betrieb oder Verwaltung von Treuhandgesellschaften, Gesellschaften oder ähnlichen Strukturen
  • und wenn sie im Namen und auf Rechnung des Mandanten Finanz- oder Immobilientransaktionen durchführen.

Abgestufte Sorgfaltspflichten
Das Gesetz sieht für die Verpflichteten - je nach Geldwäscherisiko und den einzelnen Arten von Geschäftsbeziehungen oder Transaktionen - abgestufte Sorgfaltspflichten vor. So kann etwa ein erhöhtes Risiko anzunehmen sein, wenn der Vertragspartner bei der Identifizierung nicht persönlich anwesend ist oder für ihn erkennbar ein Strohmann auftritt. Ein höheres Risiko liegt auch nahe, wenn es sich um eine politisch exponierte Person handelt oder Transaktionen über Korrespondenzbanken und Bankmantelgesellschaften abgewickelt werden.

Anwendungsbereich
Die allgemeinen Sorgfaltspflichten greifen insbesondere bei Bargeschäften von mehr als 15.000 Euro ein sowie beim Verdacht der Geldwäsche oder der Terrorismusfinanzierung und Zweifeln an der Richtigkeit der Angaben zur Identität des Vertragspartners oder des hinter ihm stehenden wirtschaftlich Berechtigten.

Entlastung der Unternehmen
Unternehmen sollen in einigen Bereichen von formalen Anforderungen entlastet werden. So sollen beispielsweise weniger Unternehmen als bisher einen Geldwäschebeauftragten bestellen müssen. Außerdem soll die Aufbewahrungspflicht für relevante Unterlagen künftig nur noch fünf anstatt sechs Jahre betragen.

Von der Änderung betroffene Gesetze
Das Gesetz sieht in erster Linie eine Änderung des Geldwäschegesetzes und Änderungen des Kreditwesen- und Versicherungsaufsichtsgesetzes vor. Darüber hinaus wird der Straftatbestand der Geldwäsche im StGB angepasst. Folgeänderungen betreffen beispielsweise das Zollverwaltungsgesetz oder das Investmentgesetz.

Linkhinweis:
Für den auf den Webseiten des Bundestags veröffentlichten Gesetzentwurf im Volltext (Stand: 05.05.2008) klicken sie bitte hier (PDF-Datei).

Verlag Dr. Otto Schmidt vom 01.09.2008, Quelle: Bundesregierung PM vom 28.08.2008

 

Beurkundungsgesetz

 

Längst hat sich der „Lerch“, in den Vorauflagen noch als „Mecke/Lerch“ bei Vahlen erschienen, als unverzichtbares Praxisbuch seinen Platz auf den Schreibtischen der Notariate erobert. Ziel des Kommentars ist nicht, dogmatische Grundsatzlösungen zu erarbeiten. Vielmehr hilft er dem Notar, bei seiner praktischen Tätigkeit rasch zu richtigen Ergebnissen zu kommen.

Mehr Informationen...