Notarkostenrecht soll reformiert werden
Die Bundesjustizministerin hat am 10.02.2009 den Vorschlag der von ihr eingesetzten Expertenkommission für ein neues Notarkostenrecht entgegengenommen. Demnach sollen sowohl die Kostenordnung für Notare als auch die Regelungen für die Gerichte im Bereich der freiwilligen Gerichtsbarkeit in der nächsten Legislaturperiode grundlegend neu gefasst werden.
Folgende Vorschläge hat die Expertenkommission aus Vertretern der Notare, der Länder, der Richterschaft und des Bundesjustizministeriums erarbeitet:
- Das Notarkostenrecht soll für den Anwender und die Verbraucher verständlicher werden. Dazu soll es klar und übersichtlich strukturiert werden, insbesondere soll die von wenigen Ausnahmen abgesehen alleinige Zuständigkeit der Notare für das Beurkundungsverfahren im Aufbau der Kostenordnung ihren Niederschlag finden.
- Während die derzeitigen Gebührenregelungen noch von der gerichtlichen Zuständigkeit für die Beurkundung ausgehen und für die Notare lediglich die entsprechende Anwendung der für die Gerichte geltenden Regelungen anordnen, sollen die neuen Regelungen unmittelbar für die Notare gelten.
- Gebühren- und Auslagentatbestände sollen übersichtlich in einem Kostenverzeichnis transparent dargestellt und an den Aufbau der übrigen Kostengesetze angeglichen werden.
- Jede notarielle Tätigkeit, für die der Notar Gebühren oder Auslagen erheben kann, soll künftig abschließend im neuen Recht aufgeführt werden. Dabei soll auf Auffangtatbestände verzichtet werden, damit sich der Rechtsuchende darauf verlassen kann, dass nur für die ausdrücklich im Kostenverzeichnis genannten Tätigkeiten Gebühren erhoben werden.
- Die Gebührenregelungen sollen leistungsorientierter ausgestaltet werden; dies gilt in besonderem Maße für das vorzeitig beendete Beurkundungsverfahren und für von einem Notar gefertigte Entwürfe.
- Bei einer Anpassung der Notargebühren an die allgemeine Einkommensentwicklung soll in besonderem Maß der Situation der Notare in strukturschwachen Regionen Rechnung getragen werden. Insbesondere die Gebühren im untersten Wertbereich sollten daher angehoben werden, da sie regelmäßig bei weitem nicht kostendeckend sind.
- In Tätigkeitsbereichen, in denen starre Gebühren zu unangemessenen Ergebnissen führen können, sollen Rahmengebühren eingeführt werden.
- Für Tätigkeiten, die mit festen Gebühren nicht sachgerecht entgolten werden können, wie beispielsweise eine Tätigkeit als Mediator oder Schlichter, soll eine Gebührenvereinbarung durch öffentlich-rechtlichen Vertrag zugelassen werden.
Linkhinweise:
Für den auf den Webseiten des BMJ veröffentlichten Entwurf der Kostenordnung klicken Sie bitte hier (pdf-Format).
Verlag Dr. Otto-Schmidt vom 10.02.2009, Quelle: BMJ online