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Die dem Notar nach § 17 Abs. 1 S. 1 BeurkG obliegende Pflicht zur Rechtsbelehrung soll zwar in erster Linie die Errichtung einer rechtswirksamen Urkunde über den wahren Willen der Beteiligten gewährleisten. Allerdings kann der Notar nicht ohne Weiteres davon ausgehen, dass dem (privaten) Käufer eines Hauses oder einer Eigentumswohnung die wirtschaftliche Dimension der Eintragung eines Zwangsversteigerungsvermerks bewusst ist.
Die Ländernotarkasse kann die Einkommensergänzung durch Satzung auch für in der Vergangenheit liegende Zeiträume absenken, sofern nicht die Grenzen des verfassungsrechtlich verankerten Vertrauensschutzes überschritten werden. Zulässig ist insofern, wenn eine neu beschlossene Satzung lediglich die frühere, auf unvollkommener rechtlicher Grundlage erlassene ersetzt und der Betroffene damit rechnen konnte.
Die Regelung in den §§ 47 Nr. 1, 48a BNotO, wonach das Amt des Notars mit Erreichen der Altersgrenze von 70 Jahren erlischt, ist verfassungsgemäß. Außerdem verstößt sie auch nicht gegen das aus der Richtlinie 2000/78/EG aus dem Jahr 2000 zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens für die Verwirklichung der Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf folgende Verbot der Diskriminierung aufgrund des Alters.
Der XI. Zivilsenat des BGH hat über die Wirksamkeit einer formularmäßigen Unterwerfung unter die sofortige Zwangsvollstreckung in einer notariellen Grundschuldbestellungsurkunde entschieden. In dem zugrunde liegenden Fall wandte sich die Klägerin gegen die Zwangsvollstreckung der Beklagten aus einer notariellen Urkunde über die Bestellung einer inzwischen mehrfach abgetretenen Grundschuld, die sie ihrer Hausbank im Jahr 1989 anlässlich einer Darlehensgewährung zur Absicherung aller Ansprüche aus der bankmäßigen Geschäftsbeziehung gewährt hatte.
Die Landesjustizverwaltung ist nach § 93 BNotO befugt, im Rahmen der ihr obliegenden Dienstaufsicht den Notaren durch Verwaltungsvorschriften allgemeine Weisungen hinsichtlich des bargeldlosen Zahlungsverkehrs zu erteilen. Denn dürfte jeder Notar für die von ihm verwahrten Gelder ein eigenes Buchungssystem verwenden, würde die staatliche Kontrolle ein Vielfaches an Zeit beanspruchen.
Wird einem Erben vom Erblasser zu Lebzeiten eine Generalvollmacht erteilt, kann eine Verfügung, durch die die Aufsichtsbehörde anstelle des verstorbenen Beteiligten einen Notar von der Verschwiegenheitspflicht befreit, nicht mit dem Antrag auf gerichtliche Entscheidung angefochten werden. Der Erbe ist nicht antragsberechtigt, da er durch die Befreiung des Notars von der Verschwiegenheitspflicht nicht gem. § 111 Abs. 1 S. 2 BNotO in seinen Rechten beeinträchtigt wird.
Synopse zu den Änderungen der für den Notar bedeutsamen Bestimmungen der KostO durch das FGG-RG
Für die Prüfung und Mitteilung der Kaufpreisfälligkeit fällt neben der Hebegebühr keine weitere Gebühr an. Dass die Prüfung der Kaufpreisfälligkeit als eigenständiges, gemäß § 147 Abs. 2 KostO gesondert zu vergütendes Geschäft zu behandeln ist, wenn der Käufer den Kaufpreis direkt an den Verkäufer zahlt, schließt es nicht aus, sie bei Abwicklung des Kaufpreises über Notaranderkonto als Teil des Verwahrungsgeschäfts anzusehen.
Synopsen zum Entwurf der Expertenkommission "Reform der Notarkosten" vom 10.2.2009
Die Bundesjustizministerin hat am 10.02.2009 den Vorschlag der von ihr eingesetzten Expertenkommission für ein neues Notarkostenrecht entgegengenommen. Demnach sollen sowohl die Kostenordnung für Notare als auch die Regelungen für die Gerichte im Bereich der freiwilligen Gerichtsbarkeit in der nächsten Legislaturperiode grundlegend neu gefasst werden.
Am 21.08.2008 ist das Geldwäsche-Bekämpfungs-Ergänzungsgesetz (GwBekErgG) in Kraft getreten. Mit dem Gesetz wird die Dritte EG-Geldwäscherichtlinie in deutsches Recht umgesetzt. Die Neuregelung dient insbesondere der Terrorismusbekämpfung und sieht erweiterte Anzeigenpflichten vor. Danach sind nicht mehr nur Kreditinstitute, sondern auch Rechtsanwälte, Notare, Steuerberater und Wirtschaftsprüfer verpflichtet, bei Verdacht der Terrorismusfinanzierung die Behörden zu informieren.
Das Verpflichtungsgeschäft zur Übertragung eines Gesellschaftsanteils an einer GbR, deren Gesellschaftsvermögen aus einem GmbH-Anteil besteht, bedarf nicht zwingend der notariellen Beurkundung entsprechend § 15 Abs.4 GmbHG. Bei einer der Mitarbeiterbeteiligung dienenden GbR ist eine notarielle Beurkundung jedenfalls dann entbehrlich, wenn kein spekulativer Handel mit den Gesellschaftsanteilen zu befürchten ist.
Bei der Beurkundung eines Kapitalerhöhungsbeschlusses muss ein Notar zwar nicht "ins Blaue hinein" nachfragen und belehren. Er muss sich aber regelmäßig auch darüber vergewissern, ob eine Vorauszahlung an die Gesellschaft erfolgt ist und gegebenenfalls die Gesellschafter über die Voraussetzungen einer Zahlung auf künftige Einlagenschuld aufklären. Anderenfalls kann er sich schadensersatzpflichtig machen.
Die EU-Kommission hat gegen Deutschland und 14 weitere Mitgliedstaaten ein Vertragsverletzungsverfahren wegen nicht fristgerechter Umsetzung der Dritten Geldwäsche-Richtlinie eingeleitet. Die Richtlinie betrifft neben dem Finanzsektor beispielsweise auch Rechtsanwälte, Notare und Wirtschaftsprüfer. Sie gilt außerdem für alle Anbieter von Waren, sofern Zahlungen bar vorgenommen werden und 15.000 Euro überschreiten.
Der Bundesrat hat einen Gesetzentwurf zur Übertragung von Aufgaben im Bereich der freiwilligen Gerichtsbarkeit auf Notare in den Bundestag eingebracht. Danach sollen die Länder künftig die bisher dem Nachlassgericht in erster Instanz obliegenden Aufgaben, wie etwa die Testamentsverwahrung, die Testamentseröffnung und die Erteilung des Erbscheins, auf Notare übertragen können. Außerdem sollen Notare künftig allein für die Aufnahme von Wechsel- und Scheckprotesten zuständig sein.
Der Bundesrat will mithilfe einer Öffnungsklausel Aufgaben aus dem Bereich der freiwilligen Gerichtsbarkeit auf Notare übertragen. So soll die Justiz entlastet und ein Beitrag zu mehr Bürgernähe geleistet werden. Dazu hat der Bundesrat am 14.03.2008 zwei Gesetzentwürfe beim Deutschen Bundestag eingebracht. Von den Veränderungen ist insbesondere der Bereich der vorsorgenden Rechtspflege und des Nachlasswesens betroffen.
Der Bundesrat hat am 15.02.2008 einen Gesetzentwurf zur Reform des baden-württembergischen Notariats beschlossen (BR.-Drs.: 930/07). Hiermit soll baden-württembergischen Amtsnotaren der Wechsel in das freiberufliche Notariat ermöglicht werden.
Ein Grundgehalt in Höhe von 1.000 Euro brutto monatlich als Einstiegsgehalt für einen anwaltlichen Berufsanfänger ist sittenwidrig und verstößt gegen § 26 Abs.1 BORA. Das gilt auch für "Traineestellen", bei denen die jungen Anwälte zunächst einem erfahrenen Kollegen assistieren sollen, um dann sukzessive immer eigenverantwortlicher zu arbeiten. Eine solche Einarbeitungsphase ist bei anwaltlichen Berufsanfängern allgemein üblich und rechtfertigt keine Unterschreitung des Durchschnittseinkommens um mehr als 50 Prozent.
Anwälte müssen auf häufige Mandatsbeziehungen der Sozietät zum Gegner der Partei, die ihnen ein neues Mandat anträgt, hinweisen. Das gilt erst recht, wenn sie von vornherein nicht bereit sind, den Mandanten auch gerichtlich gegenüber dem Gegner zu vertreten. Verletzen Anwälte diese vorvertragliche Aufklärungspflicht, so haften sie auf Schadensersatz. Mandanten, die das Mandat alsbald nach entsprechender Kenntnis beenden, kommen dabei im Prozess Beweiserleichterungen zugute.
Notare, die zugleich als Rechtsanwälte tätig sind und sich mit anderen Rechtsanwälten in einer Partnerschaft zusammengeschlossen haben, dürfen die Gebühren aus ihrer Notartätigkeit nicht pauschal und in vollem Umfang der Partnerschaft zufließen lassen. Eine solche Regelung verstößt gegen das Gebührenteilungsverbot aus § 17 Abs.1 S.4 BNotO.
Grundstückseigentümer haben gegen den Staat bei einer unzumutbaren Verzögerung der beantragten Eintragungen im Grundbuch einen Entschädigungsanspruch aus dem Gesichtspunkt des enteignungsgleichen Eingriffs. Außerdem kommt ein Schadensersatzanspruch nach Amtshaftungsgrundsätzen in Betracht, wenn die zuständige Behörde und die übergeordneten Stellen in der Lage gewesen wären, das Verfahren zu beschleunigen.
(Anwalts-)Notare dürfen auf den Briefbögen einer zusammen mit anderen Rechtsanwälten betriebenen Kanzlei nicht die Kopfzeile "Notariat und Anwaltskanzlei" verwenden. Notare sind weiterhin nicht berechtigt ihr Amt oder ihren Amtssitz als "Notariat" zu bezeichnen, da hierdurch eine Institutionalisierung zum Ausdruck gebracht wird, die dem personengebundenen Amt des Notars nicht zukommt.
Rechtspfleger dürfen die Umwandlung einer AG in eine KG erst dann in das Handelsregister eintragen, wenn die Vertretungsorgane der AG die Erklärung abgegeben haben, dass eine Klage gegen die Wirksamkeit des Umwandlungsbeschlusses nicht oder nicht fristgemäß erhoben oder eine solche Klage rechtskräftig abgewiesen oder zurückgenommen worden ist. Diese so genannte Negativerklärung darf erst nach Ablauf der Anfechtungsfrist abgegeben werden. Trägt der Rechtspfleger die Umwandlung verfrüht in das Handelsregister ein, haftet das Land unter Umständen nach den Grundsätzen einer Amtspflichtverletzung auf Zahlung von Schadensersatz.
Die Justizverwaltung darf Bewerbungen um eine Amtssitzverlegung in ein Nachbarschaftsnotariat nicht generell als unzulässig behandeln. Der so genannte „Nachbarschaftseinwand“ kann die Nichtberücksichtigung eines Notarbewerbers nur rechtfertigen, wenn konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass der beabsichtigte Amtssitzwechsel die Leistungsfähigkeit der Altstelle des Bewerbers gefährdet.
Sind im Grundbuch die Gesellschafter einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts mit dem Zusatz „als Gesellschafter bürgerlichen Rechts” (GbR) als Eigentümer eingetragen, so ist die Gesellschaft Eigentümerin des Grundstücks. Auf die Frage, ob die Gesellschaft auch selbst in das Grundbuch eingetragen werden könnte, kommt es dabei nicht an.
Am 15.11.2006 ist das Gesetz über elektronische Handels- und Genossenschaftsregister sowie das Unternehmensregister (EHUG) im Bundesgesetzblatt verkündet worden. Das Gesetz tritt damit am 1.1.2007 in Kraft. Künftig können die entsprechenden Unterlagen nur noch in elektronischer Form eingereicht werden. Die Bundesländer können für die Umstellung auf den elektronischen Verkehr Übergangsfristen vorsehen, nach denen die Unterlagen bis spätestens Ende 2009 auch noch in Papierform eingereicht werden können.

Beurkundungsgesetz

 

Längst hat sich der „Lerch“, in den Vorauflagen noch als „Mecke/Lerch“ bei Vahlen erschienen, als unverzichtbares Praxisbuch seinen Platz auf den Schreibtischen der Notariate erobert. Ziel des Kommentars ist nicht, dogmatische Grundsatzlösungen zu erarbeiten. Vielmehr hilft er dem Notar, bei seiner praktischen Tätigkeit rasch zu richtigen Ergebnissen zu kommen.

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