Die Zeitschrift

Für Abonnenten

 

News

 
Für Überwachung der Kaufpreisfälligkeit fällt neben der Hebegebühr keine weitere Gebühr an

Für die Prüfung und Mitteilung der Kaufpreisfälligkeit fällt neben der Hebegebühr keine weitere Gebühr an. Dass die Prüfung der Kaufpreisfälligkeit als eigenständiges, gemäß § 147 Abs. 2 KostO gesondert zu vergütendes Geschäft zu behandeln ist, wenn der Käufer den Kaufpreis direkt an den Verkäufer zahlt, schließt es nicht aus, sie bei Abwicklung des Kaufpreises über Notaranderkonto als Teil des Verwahrungsgeschäfts anzusehen.

Der Sachverhalt:
Der Gläubiger ist ein Notar. Er hatte einen Kaufvertrag über ein Grundstück beurkundet. Der Kaufpreis von 270.000 € sollte über ein Notaranderkonto abgewickelt werden. Die Fälligkeit war u.a. von der Eintragung einer Auflassungsvormerkung zugunsten der Käufer abhängig. Den Eintritt der Voraussetzungen hatte der Notar den Vertragsparteien schriftlich mitzuteilen.

In seiner Kostenberechnung vom selben Tag brachte der Notar für die Mitteilung der Kaufpreisfälligkeit eine halbe Gebühr gem. § 147 Abs. 2 KostO aus einem Geschäftswert von 54.000 € in Ansatz. Später stellte er der Verkäuferin für die Abwicklung des Kaufpreises über Notaranderkonto eine Hebegebühr gem. § 149 KostO in Rechnung. Auf Weisung der Dienstaufsichtsbehörde ließ der Notar seine Kostenberechnung gerichtlich überprüfen.

Das LG änderte sie insofern, dass die für die Mitteilung der Kaufpreisfälligkeit angesetzte Gebühr von 73,50 € nebst Umsatzsteuer entfiel. Die hiergegen gerichtete weitere Beschwerde des Gläubigers legte das OLG dem BGH vor, da es sie zurückweisen wollte, sich allerdings durch einschlägige Beschlüsse anderer OLG daran gehindert sah. Der BGH wies die weitere Beschwerde ab.

Die Gründe:
Die Überwachung der Kaufpreisfälligkeit ist als Teil des Verwahrungsgeschäfts anzusehen und war im vorliegenden Fall daher durch die Hebegebühr abgegolten.

Zwar ist in der Rechtsprechung und Literatur umstritten, wie weit der Abgeltungsbereich der Hebegebühr reicht. Die amtliche Überschrift von § 149 KostO (Erhebung, Verwahrung, Ablieferung von Geld) bringt allerdings zum Ausdruck, dass durch die Gebühr auch die mit der Erhebung des zu verwahrenden Geldes verbundene Mühewaltung abgegolten wird. Tätigkeiten, die der ordnungsgemäßen Erhebung des Geldes notwendigerweise vorausgehen, sind deshalb durch die Hebegebühr abgegolten. Dazu zählt die Feststellung des Eintritts der Einzahlungsreife.

Für diese Sichtweise spricht der Zweck des Verwahrungsgeschäfts. Auf den Kaufpreis bezogene notarielle Überwachungstätigkeiten sind deshalb immer dann als von der Hebegebühr abgegoltener Teil des Verwahrungsgeschäfts anzusehen, wenn sie der Abwicklung des Leistungsaustausches dienen. Das ist für die Prüfung der Auszahlungsreife des Kaufpreises, die den Käufer vor einer ungesicherten Vorleistung schützt, anerkannt, gilt aber auch für eine dem Notar auferlegte Feststellung der Einzahlungsreife des Kaufpreises.

Dass die Prüfung der Kaufpreisfälligkeit als eigenständiges, gemäß § 147 Abs. 2 KostO gesondert zu vergütendes Geschäft zu behandeln ist, wenn der Käufer den Kaufpreis direkt an den Verkäufer zahlt, schließt es nicht aus, sie bei Abwicklung des Kaufpreises über Notaranderkonto als Teil des Verwahrungsgeschäfts anzusehen. Die unterschiedliche Handhabung erklärt sich daraus, dass die Kaufpreisabwicklung im Fall der Verwahrung von beiden Parteien vollständig in die Hand des Notars gelegt und daher einheitlich über die Hebegebühr vergütet wird.

Linkhinweis:

  • Der Volltext ist auf der Homepage des BGH veröffentlicht.
  • Um direkt zum Volltext zu kommen, klicken Sie bitte hier (pdf-Datei).

Verlag Dr. Otto-Schmidt vom 15.06.2009, Quelle: BGH online

Verlag Dr. Otto Schmidt vom 16.06.2009 10:55

Beurkundungsgesetz

 

Längst hat sich der "Lerch", in den Vorauflagen noch als "Mecke/Lerch" bei Vahlen erschienen, als unverzichtbares Praxisbuch seinen Platz auf den Schreibtischen der Notariate erobert. Ziel des Kommentars ist nicht, dogmatische Grundsatzlösungen zu erarbeiten. Vielmehr hilft er dem Notar, bei seiner praktischen Tätigkeit rasch zu richtigen Ergebnissen zu kommen.

Mehr Informationen...